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Protokoll der letzten Vereinssitzung
Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung



§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Nibelungenhort – Förderverein des Malers Hermann Hendrich e.V.“
Der Sitz des Vereins ist 48727 Billerbeck
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr



§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und umfassende Sanierung der Hallen Hermann Hendrichs sowie seiner erhalten gebliebenen Gemälde in ihrer Sachgesamtheit (Denkmalschutz und Denkmalpflege) sowie die Wiederbeschaffung verloren gegangener Gemälde und Bauwerke. Es sollen an den Themen Hermann Hendrich und seiner Kunst interessierte Partner gewonnen werden und auf breiter Basis in Vorträgen, Ausstellungen usw. zusammengeführt werden. Der Verein ist offen für die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, weltanschaulichen, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:-die Einwerbung von Mitteln für die Sanierung, den Erhalt und Wiedererrichtung der Hallensowie der erhaltenen Gemälde Hermann Hendrichs;die Einwerbung von Beiträgen sowie die Gewinnung von Förderern;die Beantragung und die Umsetzung von öffentlichen Fördermaßnahmen, soweit möglich.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufheben des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 3 a Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei ein Mitglied davon der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende sein muss.



§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann durch schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist binnen drei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag muss den Namen, den Beruf, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Es gibt persönliche Mitglieder (natürliche Personen und juristische Personen), fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglied des Vereins kann nur werden, wer zuvor Mitglied des Vereins ist oder war.
Die Mitgliedschaft endet durch:schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres, die drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss. In gleicher Weise ist der Status als förderndes Mitglied zu kündigen.Ausschluss nach Vorstandsbeschluss. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Entscheidungserhalt Einspruch an die Mitgliedsversammlung erhoben werden, die dann entscheidet. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz erfolgter Mahnung mit der Beitrittszahlung im Rückstand ist.
Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Diesen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen, unberührt davon bleiben Leihgaben.



§ 5 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Ausgaben durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sachleistungen und sonstige Zuwendungen.
Über die Höhe der Mitgliederbeiträge für die Mitglieder und Förderer entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie werden in der Beitragsordnung fixiert.



§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand



§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung der erste Stellvertreter, lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Die Beschlüsse werden innerhalb von sechs Wochen in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll den anwesenden Mitgliedern zu verlesen und über die Annahme des Protokolls abzustimmen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:die Wahl von Vereinsmitgliedern zu Mitgliedern des Vorstands, die nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sein dürfen;die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, wobei gleichzeitig neue Mitglieder des Vorstands gewählt werden müssen;
die Wahl von zwei Kassenprüfern sowie eines Ersatzkassenprüfers für zwei Jahre, die dem Verein, aber nicht dem Vorstand angehören und nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sind;
die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
die Änderung der Satzung;
die Auflösung des Vereins
der Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung;
die Entgegennahme des Tätigkeits – und Finanzberichts des Vorstands für das abgelaufene Jahr, die Verlesung und Annahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung durch Abstimmung, das Verlesen des Lageberichts und des Ausblicks des Vorstandes für das laufende bzw. kommende Jahr sowie Entlastung des Vorstands.
Bei der Wahl des Vorstands sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.



§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Jeder Teilnehmer der Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vorstandsmitglieder vorzuschlagen, die dann auf fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlüsse des Vorstandes. Das Amt des zweiten Vorsitzenden kann mit dem Amt des Schatzmeisters verbunden werden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden nur im Rahmen der steuerlich absetzbaren Pauschalen ersetzt.
Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausfall der Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfung durch zwei unabhängige, sachlich kompetente Vereinsmitglieder vornehmen zu lassen.
Zur Vorstandssitzung laden der erste oder der zweite Vorsitzende schriftlich oder mündlich unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens fünf Werktagen ein. In begründeten Fällen ist eine kürzere Frist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende bei der Sitzung anwesend sind. Die Sitzung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied geleitet. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. In dringenden Fällen ist auch die Beschlussfassung auf telefonischem Wege möglich, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht. Zur Protokollführung gilt Entsprechendes, wie vorstehend.
Vorstandsmitglieder müssen ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben.
Um zum 1. oder 2. Vorsitzenden gewählt werden zu können, muss man bereits fünf Jahre im Vorstand oder Gründungsmitglied sein. Gründungsmitglied ist, wer zum Zeitpunkt der Gründung Vereinsmitglied war.



§ 9 Arbeitskreise

Der Vorstand kann Arbeitskreise und Kommissionen einberufen und ihnen bestimmte Aufgaben zuteilen. Er kann auch Geschäftsordnungen für sie beschließen.



§ 10 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten. Über die Schaffung einer Geschäftsstelle beschließt die Mitgliederversammlung. Die Auswahl der betreffenden Personen obliegt dem Vorstand.



§ 11 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser gibt sie mit der Einladung und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt.
Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.



§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Städte Thale und Königswinter, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu nutzen hat.



§ 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Coesfeld.



Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.11.2001.